Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlicher Sonderrechtsträger ist. Sie gelten insbesondere für alle Dienst- und Werkleistungen wie z.B. Testfahrten, Engineerings-, Beratungs- und Entwicklungsleistungen.
1.2. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf die AGB hingewiesen werden muss.
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf ein Schreiben oder dergleichen nehmen, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden enthält.
1.4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen ausschließlich Geltung, wenn und soweit wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Der Vertrag über die von uns zu erbringende Leistung kommt zustande

  • bei Angeboten mit Annahmefrist mit der innerhalb der im Angebot bestimmten Annahmefrist eingegangenen Bestellung des Kunden, soweit wir nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung widersprechen. Weicht die Bestellung von unserem Angebot ab, gilt der Inhalt des Angebots als vereinbart.
  • bei Angeboten ohne Annahmefrist mit unserer Auftragsbestätigung. Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, gilt der Inhalt des Angebots als vereinbart. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart, soweit nicht der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung dieser in Textform widerspricht.

2.3. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

3. Schutzrechte/Know-How/Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erkennt unser Know-How sowie unsere gewerblichen Schutzrechte an. Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung unserer Leistungen. Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen, Software) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber-, Patent- und sonstige Schutz-rechte vor. Mit der bloßen Übergabe von Leistungen an den Kunden werden auch keine Nutzungsrechte oder sonstige Befugnisse an schutzrechtsfähigen Bestandteilen des Angebotes eingeräumt.
3.3. Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Der Kunde hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten bzw. zu löschen soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
3.4. Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutz-rechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hie-ran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungs-recht zu angemessenen Bedingungen einräumen.
3.5. Soweit der Kunde geschütztes Know-How von uns zur Nutzung der von ihm beauftragten Leistung benötigt, werden wir ihm nach Möglichkeit an diesem Know-How ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einräumen. Soweit wir vor oder während der Ausführung unserer Leistungen eine eventuell auftretende Notwendigkeit einer solchen Nutzung erkennen, werden wir auf diese Notwendigkeit und die Bedingungen des Nutzungsrechts hinweisen.
3.6. Entwicklungsleistungen
3.6.1. Sofern der Kunde Entwicklungsleistungen beauftragt und diese vollständig bezahlt hat, räumen wir dem Kunden an den im Rahmen des konkreten Entwicklungsauftrags erarbeiteten Ergebnis-sen, unabhängig ob diese geschützt sind, geschützt werden können oder nicht geschützt werden können („Foreground“) ein unbeschränktes und einfaches, d.h. nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
3.6.2. An Altrechten oder Know-How, welches wir vor oder außerhalb des jeweiligen Entwicklungsauftrags erarbeitet haben („Background“), erhält der Kunde ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Ergebnisse nach Ziffer 3.6.1. zwingend erforderlich ist.

4. Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter

4.1. Wir werden uns bemühen, bei der Erbringung unserer Leistungen nicht gegen Schutzrechte Dritter zu verstoßen. Anlässlich der Durchführung von Aufträgen prüfen wir jedoch keine Schutzrechte Dritter, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wir stehen für die Freiheit unserer Leistung von Schutzrechten Dritter nur ein, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei.
4.2. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich informieren, falls ihr entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden sollten. Die Parteien werden in einem solchen Fall gemeinsam eine Vereinbarung treffen, wie in diesen Fällen weiter zu verfahren ist.
4.3. Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter begrenzt sich in allen Fällen auf solche Schutzrechte, die uns zum Zeitpunkt der Verletzung positiv bekannt waren oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.
4.4. Soweit wir nach den vorstehenden Regelungen für die Verletzung von Schutzrechten Dritter haften, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Einrichtung einer gleichwertigen Umgehungslösung („Work Around“) oder durch den Erwerb einer Lizenz.
4.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen soweit die Verletzung der Schutzrechte Dritter eintritt durch (i) die Kombination der von uns erbrachten Leistung mit anderen Leistungen oder Produkten, (ii) Änderungen oder Modifizierungen unserer Leistung durch den Kunden oder Dritte, (iii) Vorgaben des Kunden und Leistungen und Produkte Dritter oder (iv) nichtvorhersehbare Verwendung oder Betrieb der von uns erbrachten Leistungen.

5. Leistungsbeschreibung/Erfüllungsort

5.1. Angaben und Bezugnahmen im Zusammenhang mit unseren Leistungen auf DIN- oder ISO-Normen, auf Richtlinien oder andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen sowie auf zur Verfügung gestellte Analysen oder Beschreibungen von physikalischen Eigenschaften stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft dar, es sei denn, wir haben vor Vertragsabschluss eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung hierzu abgegeben.
5.2. Wir erbringen die nach dem Vertrag geschuldete Leistung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Regeln und des Stands der Technik.
5.3. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Kernen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Der Rechnungsbetrag ist mit Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzüge fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist aus-schließlich der Zahlungseingang bei uns maßgebend.
6.2. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Sollte der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung Forderungen abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, so sind wir weiterhin berechtigt, mit befreiender Wirkung die geschuldete Leistung an den Kunden zu bewirken.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde hat uns bei der Durchführung unserer Leistungen auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, uns alle für die Leistungserbringung benötigten oder nützlichen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Unsere Prüfungspflicht bezüglich der übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten beschränkt sich auf die Tauglichkeit der überlassenen Gegenstände oder Unterlagen für die Ausführung des Auftrags. Eine darüber-hinausgehende Prüfungspflicht auf Mängelfreiheit der überlassenen Gegenstände oder Unterlagen besteht nicht.
7.2. Sofern der Kunde seiner Pflicht aus 7.1. nicht nachkommt und wir infolgedessen unsere Leistung nicht oder nur teilweise erbringen können, (i) kommen wir mit unserer Leistung nicht in Verzug, (ii) hat der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung zu bezahlen und (iii) werden die für die durch uns zu erbringende Leistung erforderlichen Kapazitäten nur für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum für den Kunden freigehalten.
7.3. Sofern unsere Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden er-bracht werden, hat der Kunde die zum Schutz der Personen und Sachen am Werk- und Dienstplatz notwendigen speziellen Maß-nahmen zu treffen. Falls nötig, wird er kostenlos spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Der Kunde hat unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Mitarbeiter und die von uns zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Bei Verstößen unserer Mitarbeiter gegen solche Sicherheitsvorschriften wird der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Sollten Leistungen aufgrund nicht eingehaltener Arbeitssicherheitsvorschriften nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter ausführbar sein, so sind entweder hinreichende Abstellmaßnahmen zu ergreifen oder die Arbeiten werden bis zum Zeitpunkt der Gewährleistung des Arbeitsschutzes ausgesetzt. Sollte die Gewährleistung des Arbeitsschutzes in der Verantwortung des Kunden liegen, so gelten die Regelungen in Ziffer 7.1. entsprechend.
7.4. Sofern unsere Leistung im Ausland zu erbringen ist und unsere Mitarbeiter dafür eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigen, hat uns der Kunde gegenüber den örtlichen Behörden bei der Beantragung, Verlängerung oder Änderung der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Erlaubnis im erforderlichen Umfang kostenlos zu unterstützen.
7.5. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der Kunde wird vor Überlassung seiner eigenen Dokumentationen, Informationen, Gegen-ständen und Daten Kopien erstellen, beziehungsweise identische Bauteile bei sich zusätzlich verwahren, so dass im Fall des Verlusts oder der Beschädigung eine Rekonstruktion möglich ist. Der Kunde ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen usw. im Hinblick auf Korrektheit und Rechte Dritter verantwortlich.
7.6. Wir behalten uns vor, eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 642 BGB zu verlangen, falls durch eine durch den Kunden unterlassene Mitwirkungspflicht Mehraufwendungen auf uns zu-kommen. Die Möglichkeit weitere Rechte geltend zu machen bleibt hiervon unberührt.

8. Preise

8.1. Soweit die Abrechnung unserer Leistungen nach Zeitaufwand und zurückgelegter Strecke gemäß unseren jeweiligen Sätzen erfolgt, werden Reisezeiten als Arbeitszeit abgerechnet. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwand nach den steuerrechtlichen Pauschalen abgerechnet. Übernachtungskosten werden nach gesonderter Abstimmung in Rechnung gestellt.
8.2. Soweit eine Vergütung unserer Leistung zum Festpreis vereinbart ist, haben wir Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bzw. nach Beendigung einer Projektphase (z.B. Vertragsbeginn, erste Teilleistung, Bereitstellung zur Abnahme, Abnahme).
8.3. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der bei Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und anderer länder-spezifischer Abgaben. Soweit beim Kunden oder bei uns Steuern oder Abgaben auf die von uns erbrachte Leistung anfallen (Quellensteuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.

9. Gewährleistung

Ist unsere Werkleistung mangelhaft, können wir selbst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) leisten oder die Werkleistung neu erbringen. Es stehen uns mindestens zwei (2) Nachbesserungsversuche zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorgaben längere Verjährungsfristen bestehen.

11. Haftung

11.1. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, gelten für unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, die folgenden Regelungen zum Haftungsumfang, soweit nicht eine weitere, gesetzlich zwingende Haftung greift.
11.2. Im Fall einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Diese Haftung wird auch durch die nachfolgenden Regelungen nicht beschränkt.
11.3. Im Fall einer bloß einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach Gesetz, nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.4. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.5. Wir gehen davon aus, dass der vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schaden bei einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht über den Auftragswert hinausgeht. Bei teilbaren Leistungen ist jeweils der Teilauftrags-wert für den Teil der Leistung maßgeblich, in dessen Zusammen-hang die Vertragspflichten verletzt wurden. Soweit der Kunde dieses Verständnis nicht teilt, hat er uns hierauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich hinzuweisen.
11.6. Im Fall einer bloß einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
11.7. Soweit unsere Leistung zur Herstellung eines Produktes oder für die Entwicklung eines neuen oder neuartigen Produkts verwendet wird, besteht keinerlei Verantwortung von uns für den Erfolg der Herstellung oder Entwicklung beim Kunden. Eine solche Verantwortung besteht ausschließlich, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
11.8. Für Schäden an vom Kunden zur Vertragsdurchführung an uns überlassenen Gegenständen haften wir nur, wenn die Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

12. Unmöglichkeit

Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Ein solches Ereignis stellt auch eine nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn wir diese nicht jeweils zu vertreten haben. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Leistungsfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Kunden über solche Ereignisse informieren.

13. Geheimhaltung

Jedwede Kenntnis über uns, unseren Betrieb und Informationen aus unserer Sphäre behandelt der Kunde vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter, sofern hierzu nicht ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung erteilt wird. Dies gilt nicht für öffentlich bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen. Soweit mit dem Kunden eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt diese vorrangig.

14. Exportkontrolle

14.1. Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein.
14.2. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse (unsere Güter) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit

  • einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
  • der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.

14.3. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb unsere Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti-Boykott Verordnungen – we-der direkt noch indirekt – in einem Land oder Territorium verwendet, in ein solches geliefert, exportiert, re-exportiert, verkauft oder anderweitig verbracht werden dürfen, das Beschränkungen o-der Sanktionen der US-Regierung unterliegt.
14.4. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall da-her insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.

15. Compliance

15.1. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Kunden, von beim Kunden beschäftigten Personen oder von durch den Kunden beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Der Kunde ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Kunde insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten.
15.2. Der Kunde verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen von uns, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Der Kunde verpflichtet sich auf schriftliches Verlangen von uns, aber nicht häufiger als jeweils einmal innerhalb von drei Kalenderjahren, einen von uns zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie uns damit in Zusammenhang stehende Dokumente zur Verfügung zu stellen.
15.3. Der Kunde wird uns unverzüglich über einen Verstoß oder über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß des Kunden schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu dessen Abstellung und zukünftigen Vermeidung, sowie die sofortige Unterlassung zu verlangen.
15.4. Im Fall eines Verstoßes gegen eine der vorstehenden Regelungen ist der Kunde berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß beim Kunden entstandenen Schäden zu verlangen und / oder die Einzelvereinbarungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Der Kunde wird uns von allen Inan-spruchnahmen Dritter und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollumfänglich freistellen, die uns aus einer Verletzung einer der vorgenannten Pflichten seitens des Kunden, seiner Unterlieferanten oder der jeweils eingesetzten Nachunternehmer entstehen.

16. Datenschutz

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Ausführung des uns übertragenen Auftrages in den IT-Systemen verarbeiten. Weiter-führende Information nach den Vorgaben von Art.12 ff EU-DSGVO finden Sie in unter www.straesser-automotive.com/datenschutz-cookies.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Waiblingen, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
17.3. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen.